Satzung
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
Akademie der Kinder der Weltspielzeugstadt !
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sonneberg eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
Akademie der Kinder der Weltspielzeugstadt ! e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Sonneberg.
§ 2
Zweck
1.
Der Verein Akademie der Kinder der Weltspielzeugstadt ! e. V. mit dem Sitz in Sonneberg verfolgt ausschließlich und ummittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Ausbildung von Jugendlichen im künstlerischen und kulturellen im Bereich Spielwarenherstellung und -gestaltung, jede Art des bildnerischen und grafischen Gestaltens, dadurch mögliche berufsvorbereitende und familienbegleitende Angebote.Die Kinder sollen behutsam unter der Fröbel`schen Richtlinie „spielend lernen“ und lernend spielen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützt und gefördert werden. Durch die Kinder sollen Erwachsene ermutigt werden, ebenfalls tätig zu werden, mitzuwirken, sich im Geschehen der Stadt und der Gesellschaft zu engagieren.Der Verein stellt die Kinder als Vorbilder für die Gesellschaft heraus. Das Motto der Akademie der Kinder der Weltspielzeugstadt lautet demgemäß „KINDER AN DIE MACHT“ (Herbert Grönemeyer).
Die Kinder geben die Anreize, die Kinder zeigen nötigen Handlungsspielraum auf. Durch die Kinder soll erneut weltweite Aufmerksamkeit auf die Stadt Sonneberg, einstige Weltspielzeugstadt, Spielwarenzentrum, gerichtet werden, die Stadt wieder als Stätte des Unternehmertums, des hervorragenden fachlichen Könnens, der kreativen Ideen- und vor allem der Kinder- interessant gemacht werden.Zweck des Vereins ist weiterhin, ein lebendiges Zentrum zu entwickeln, in dem sich national und international engagierte Menschen, Künstler, Handwerker, von der Stadt- Tradition angezogen fühlen und hier eine Wirkungsstätte, eine Austauschmöglichkeit, eine geistige Heimat finden. Zweck des Vereins ist ebenfalls, die Bewohner der Region durch die liebenswerten und hochwertigen Werke der Kinder zurück zum Wert des eigenen Könnens, der Wichtigkeit des eigenen Schaffens, zurück zur eigenen Persönlichkeit zu führen, der Shoppingmentalität gegenzusteuern. Für die Kinder und durch die Kinder gibt es durch die einzigartige Tradition als Weltspielzeugstadt familienbegleitende, therapeutische, menschenverbindende Möglichkeiten. Sie eignen sich, in großer Vielfalt variiert zu werden, Integration, Berufs- und Erwachsenenlebeneinstimmung sanft und langfristig leisten. Zweck des Vereins ist demgemäß, durch die enorme Themenvielfalt des Gestaltens, des Spielzeuggestaltens, jederzeit für Kinder und Erwachsene interessante Angebote zu haben, wodurch sie langfristig und nachhaltig einzubinden, zu begleiten, zu entwickeln sind- wodurch ihnen tatsächlich geholfen ist. Der Verein fördert durch seine Arbeit die Bewahrung des historischen Erbes der Weltspielzeugstadt Sonneberg.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Im vorstehenden Rahmen und unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist der Verein jedoch ausdrücklich berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Dienst- und Arbeits- bzw. Beratungs- und Honorarverträge abzuschließen.
§ 3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und unter Einhalung einer Kündigungsfrist von vier Wochen mit Wirkung zum 31.12. des jeweils laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mitglieds zum fristlosen Austritt aus wichtigem Grund.
§ 5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand / die Mitgliedervbersammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich berechtigt.
Der Kinderbeirat des Vorstands besteht aus Kindern/ Schülern verschiedener Schulen bzw. Klassenstufen und wird in die Vorstandsarbeit eingeführt. Der Kinderbeirat wird durch Wahl durch die in der Akademie der Kinder ! e. V. betreuten Kinder und Jugendlichen bestimmt. Die Mitverantwortlichkeit und Mitwirkung der Kinder des Beirats wird durch Unterschriftsleistungen von mindestens jeweils einem Kind unter Dokumente und Anträge pro forma hervorgehoben. Der Kinderbeirat des Vorstands besteht aus drei Kindern / Jugendlichen.
§ 8
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben; wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Satzungsänderungen als Tagesordnungspunkt auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband ( Der PARITÄTISCHE) Landesverband Thüringen e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nach den Inhalten der Satzung der Kinder- und Jugendarbeit in Sonneberg zu verwenden hat.